2022/10 | Fachbeitrag | Digitalisierung

Einwilligungen im Arbeitsverhältnis: Diese personenbezogenen Daten dürfen Arbeitgeber erheben

Deutschland ist bekannt für seine starken Arbeitnehmerrechte: Kündigungsschutz, Mindesturlaub und festgelegte Ruhezeiten sind nur einige der Beispiele, die den Arbeitnehmern rechtlich den Rücken stärken. Auch die informationelle Selbstbestimmung und Privatsphäre der Beschäftigten sind geschützt ­­­- besonders durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz. Diese schreiben beispielsweise vor, dass Unternehmen ihre Mitarbeiter nicht einfach so für Marketing-Fotos ablichten dürfen. Doch was müssen Firmen beim Umgang mit Arbeitnehmerdaten beachten? Helfen Einwilligungen im Arbeitsverhältnis weiter? Und sind Einwilligungen überhaupt erforderlich?


Bildquelle: (C) Peggy und Marco Lachmann-Anke / Pixabay

Einwilligungen nur einholen, wenn es keine andere Rechtsgrundlage gibt

"Hiermit willige ich ein, dass meine Daten im Rahmen des Bewerbungsverfahrens gespeichert und verarbeitet werden." Checkboxen mit dieser oder einer ähnlichen Formulierung finden sich auf so mancher Karriereseite. Damit wollen die Unternehmen sichergehen, dass sie die Bewerberdaten DSGVO-konform verarbeiten. Doch Einwilligungen da einzuholen, wo es andere Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung gibt, ist kontraproduktiv. Zum einen können Einwilligungen jederzeit widerrufen werden. Zum anderen stiften sie rechtlich Verwirrung.

Alle Datenverarbeitungsvorgänge, die für die Erfüllung oder Anbahnung eines Vertrags erforderlich sind, sind rechtmäßig - eine Einwilligung wird hier grundsätzlich nicht benötigt. Der Bewerbungsprozess gilt als Anbahnung eines Arbeitsvertrags und erlaubt somit die Verarbeitung von Bewerberdaten. Doch Vorsicht: Dies gilt nur für personenbezogene Daten, die für den Bewerbungsprozess auch nötig sind. Die Erhebung oder das aktive Erfragen von beispielsweise Familienstand, Alter oder Geschlecht widerspricht dem Prinzip der Datensparsamkeit, da diese für die Entscheidung über eine Einstellung des Kandidaten nicht relevant sind.

Nach einer erfolgreichen Bewerbung und der anschließenden Anstellung, sind weitere Informationen für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses nötig. Auch für die Verarbeitung dieser Daten ist keine Einwilligung erforderlich, da sie etwa aus steuerrechtlichen Gründen erhoben und verarbeitet werden müssen. Dazu zählen Kranken- und Sozialversicherungsdaten, Krankmeldungen (zur Weitergabe an die Krankenkasse), die Bankverbindung, auf die das Gehalt überwiesen werden soll, der Familienstand und die Kinderanzahl, Kirchensteuermerkmale sowie die Lohnsteuerklasse.

Für diese Datenverarbeitungsvorgänge sind Einwilligungen nötig

Immer dann, wenn keine andere Rechtsgrundlage greift, ist eine Einwilligung zur Datenverarbeitung nötig. Ein typisches Beispiel ist die Verwendung von Mitarbeiterfotos auf der Unternehmenswebsite oder für Marketingmaterial wie Flyer oder Broschüren.

Auch der Überwachung von Arbeitslaptops oder Firmenhandys während der privaten Nutzung müssen die Mitarbeiter zustimmen. Das lässt sich allerdings vermeiden, indem Mitarbeiter darauf hingewiesen werden, Firmen-Hard- und -Software nur für die Arbeit zu verwenden.

Eine weitere mögliche Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis ist das berechtigte Interesse. Wird aufgrund dieser Rechtsgrundlage verarbeitet, muss immer eine Interessenabwägung durchgeführt und dokumentiert werden. Berechtigtes Interesse kann zum Beispiel an der Videoüberwachung bestimmter Bereiche im Betrieb oder dem GPS-Tracking von Lieferfahrzeugen bestehen.

Wichtig ist: Die Einwilligung sollte auch bei der Datenverarbeitung von Arbeitnehmern das letzte Mittel sein.

Einwilligungen müssen freiwillig sein

Werden die Einwilligungen unter Druck oder in einer Zwangssituation abgegeben, sind sie null und nichtig. In einem Arbeitsverhältnis stellt sich jedoch die Frage: Kann die Freiwilligkeit überhaupt gewährleistet werden, wenn für die Angestellten potenziell ihr Job auf dem Spiel stehen könnte?

Die Antwort ist: ja. Für Arbeitgeber gibt es aber einige Punkte zu beachten, um die Freiwilligkeit einer Einwilligung zu wahren:

  1. Die Einwilligung nicht an andere Verträge wie den Arbeitsvertrag koppeln, auch nicht als Anhang. Sie sollte ein eigenständiges, schriftliches und beidseitig unterschriebenes Dokument sein.
  2. Die Einwilligung so formulieren, dass die Freiwilligkeit deutlich wird. Es sollte beispielsweise explizit darauf hingewiesen werden, dass bei einem Widerruf oder einer Nicht-Einwilligung keine Nachteile zu befürchten sind.
  3. Die Freiwilligkeit muss gelebte Realität im Unternehmen sein: Wenn die Mitarbeiter ihre Einwilligungen nicht abgeben wollen oder nachträglich widerrufen, darf das auf keinen Fall negative Folgen haben. Die Beschäftigten dürfen niemals überredet oder anderweitig unter Druck gesetzt werden.

Verwendung von Mitarbeiterfotos auf der Website

Wenn die Mitarbeiterfotos nur auf der Team- oder Karriereseite des Unternehmens verwendet werden (etwa im Stil von "Ihre Ansprechpartner bei Firma X"), sind Einwilligungen ein recht verlässlicher Weg.

Sollen die Fotos jedoch auf verschieden Websites veröffentlicht werden, gerät das Einwilligungsmanagement schnell außer Kontrolle: Widerruft ein Mitarbeiter seine Einwilligung, muss genau dokumentiert sein, an welchen Orten im Internet sein Foto verwendet wird und dort ersetzt oder gelöscht werden. Eine zuverlässige, konstant aktualisierte Dokumentation ist daher der Schlüssel zum Erfolg.

Manche Unternehmen arbeiten stattdessen mit sogenannten "Model-Release"-Verträgen, die den Beschäftigten ihre Fotos gegen einen Obolus abkaufen. Dann ist die Rechtsgrundlage keine Einwilligung mehr, sondern ein Vertrag.

Einwilligungen enden nicht automatisch mit dem Beschäftigungsverhältnis

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt? Einige erteilte Einwilligungen verlieren dann ihren Nutzen. Zum Beispiel wird die Firma keine Daten zum Standort des Firmenwagens der Person mehr erheben oder deren Foto online auf der Team-Seite abbilden wollen.

Sobald also der Zweck weggefallen ist, sollte die Verarbeitung eingestellt werden. Für das oben genannte Beispiel hieße das: das Mitarbeiterfoto von der Webseite nehmen, auch ohne eine gesonderte Aufforderung des Angestellten.

Prinzipiell gilt aber eine Einwilligung so lange, bis sie widerrufen wird. Sie erlischt also nicht in jedem Fall automatisch mit dem Beschäftigungsende. Im Jahr 2015 (vor Inkrafttreten der DSGVO) entschied das Bundesarbeitsgericht sogar, dass ein Widerruf der Einwilligung mitunter nur mit einem plausiblen Grund gültig ist. Eine solche Auslegung der Einwilligung ist seit Gültigkeit der DSGVO allerdings nicht mehr zu erwarten.

Fazit

Einwilligungen sind auch im Angestelltenverhältnis eine wacklige Angelegenheit. Sie müssen dokumentiert werden, korrekt formuliert und freiwillig sein. Zudem besteht bei Einwilligungen immer die Möglichkeit, dass die Mitarbeiter diese widerrufen. Daher sollten Unternehmen genau prüfen, ob sie sich bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht auf eine andere Rechtsgrundlage stützen können.


Der Autor: 

Malte Rowe ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und IT-Grundschutzpraktiker (BSI). Bei DataGuard hat er die Position des Senior Consultant Datenschutz inne. Zuvor war er als Data Protection Manager bei der flaschenpost AG tätig und davor als Datenschutzmitarbeiter bei der Lohn24 Datenschutzgesellschaft mbH, was seine jahrelange Selbständigkeit Im Bereich Online- und Social-Media-Marketing beendete. Rowe studierte Politikwissenschaften an der Universität Rostock sowie Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität Hagen. In der täglichen Kundenberatung bei DataGuard liegt ihm besonders am Herzen, den Unternehmen Lösungen ohne generelle Verbote zu bieten und sie so datenschutzkonform voranzubringen.

Bildquelle: (C) DataGuard

Web: www.dataguard.de

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Deutsche Unternehmen nutzen ihre Daten kaum

Ob für das Training von KI-Modellen, die smarte Nutzung erneuerbarer Energien oder die Forschung rund um personalisierte Medikamente - Daten werden für Wirtschaft und Gesellschaft immer wichtiger. Doch in der großen Mehrheit der deutschen Unternehmen bleiben Daten weiterhin ungenutzt. Nur 6 Prozent gehen davon aus, dass sie das Potenzial der ihnen zur Verfügung stehenden Daten vollständig ausschÃ...

Weiterlesen

Service Desk: Kundenanfragen KI-gestützt beantworten

WISSENplus
In der dynamischen digitalen Arbeitswelt nimmt die Effizienz von Geschäftsprozessen eine Schlüsselrolle ein. Unternehmen sind bestrebt, ihre Prozesse kontinuierlich zu optimieren, um auf Marktanforderungen reagieren und den immer schneller werdenden Innovationszyklen Stand halten zu können. Im Kundenservice stellt die Automatisierung von Prozessen bei der E-Mail-Bearbeitung durch den Einsatz von kÃ...

Weiterlesen

Von der Bedrohungsanalyse zur Security-Strategie

WISSENplus
Die Angriffsmethoden der Cyberkriminellen werden immer raffinierter. Gleichzeitig stellt die hohe Anzahl an entdeckten Schwachstellen in IT-Systemen ein enormes Sicherheitsrisiko dar. Angesichts dieser Bedrohungslage gewinnt der Security-by-Design-Ansatz an Bedeutung. Keinesfalls dürfen Unternehmen diesen Gedanken jedoch auf die Entwicklung einzelner IT-Systeme reduzieren - die Architektur der Infra...

Weiterlesen

Fünf KI-Mythen: Fakten, Fähigkeiten und Grenzen

Aktuell ist die Welt geprägt von den Entwicklungen im Bereich künstliche Intelligenz (KI). Von der Automatisierung einfacher Aufgaben bis hin zur Entscheidungsfindung in komplexen Systemen - KI ist überall. Doch trotz oder gerade wegen ihrer allgegenwärtigen Präsenz ist KI auch ein Feld, das von Mythen und Missverständnissen umgeben ist. Diese reichen von übertriebenen Befürchtungen, dass KI b...

Weiterlesen

Herausforderung Lieferketten-Sorgfaltspflichten-Gesetz – aber für wen eigentlich?

Ein kürzlich veröffentlichter Leitfaden des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) soll nun die Umsetzung des Lieferkettengesetzes zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern erleichtern. Das Gesetz selbst, das bereits seit Januar 2023 in Deutschland in Kraft ist, wirft allerdings auch aus IT-Security-Sicht Fragen entlang der Lieferkette auf. Daraus leiten sich neue Herausf...

Weiterlesen

How-to-Anleitung: Chatbots im Personalbereich einsetzen

WISSENplus
KI treibt in einer zunehmenden Vielfalt von Unternehmensbereichen erstaunliche Qualitäts- und Effizienzsteigerungen voran. Gerade auch Chatbots erweisen sich dabei oft als eine immer stärker infrage kommende Option in der Optimierung und Automatisierung von Prozessen. Der Einsatz dieser digitalen Assistenten bietet auch im HR-Bereich zahlreiche Vorteile: Als "Ansprechpartner", die 24/7 die...

Weiterlesen

ISO 27001: In 6 Schritten zur Sicherheitszertifizierung

WISSENplus
Unternehmen, die sich erfolgreich nach ISO 27001 zertifizieren wollen, müssen alle für die Informationssicherheit relevanten Prozesse genau festgelegt haben - beginnend beim Anwendungsbereich des Information Security Management Systems (ISMS) über die Klassifizierung von Informationen bis hin zum Umgang mit Vorfällen, die den Geschäftsbetrieb nachhaltig unterbrechen können. Außerdem gilt es, e...

Weiterlesen