Kündigung: Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer können selbst kündigen, wenn sie mit ihrem Arbeitsverhältnis nicht zufrieden sind oder eine andere Arbeitsstelle annehmen möchten. Damit die Kündigung wirksam ist, müssen einige Dinge beachtet werden. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist für den Arbeitnehmer ärgerlich, doch hat er oft die Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Nicht immer ist die Kündigung tatsächlich wirksam. Bei Anwälten für Arbeitsrecht erhalten Arbeitnehmer eine umfassende Beratung, wenn sie die Kündigung vom Arbeitgeber erhalten oder selbst kündigen möchten.

Was ist eine Kündigung?

Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung, die von einer Vertragspartei ausgeht und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dient. Damit die Kündigung wirksam wird, bedarf sie der Schriftform. Derjenige, von dem die Kündigung ausgeht, muss das Schreiben persönlich unterzeichnen. Die Kündigung kann fristgemäß (ordentlich) oder fristlos (außerordentlich) erfolgen. Die Gründe müssen in der Kündigung nicht explizit aufgeführt werden. Ausnahmen bilden lediglich die Kündigung während der Ausbildung oder während des Mutterschutzes. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist das Einverständnis der anderen Vertragspartei nicht erforderlich. Im Gegensatz erfolgt ein Aufhebungs- oder Änderungsvertrag im beiderseitigen Einvernehmen.

Wichtig bei der Formulierung des Kündigungsschreibens

Damit eine Kündigung durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer wirksam wird, muss sie schriftlich erfolgen. Wird die Kündigung per Telefax, E-Mail oder SMS übermittelt, ist sie unwirksam. Der Arbeitnehmer kann eine Kündigung unverzüglich zurückweisen, wenn sie durch eine andere Person als den Arbeitgeber erfolgt und diese Person nicht schriftlich nachweist, dass sie dazu bevollmächtigt ist. Handelt es sich nicht um eine außerordentliche Kündigung, müssen die Kündigungsfristen beachtet werden, die aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen und auch abhängig von der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers sind. Bei der Frist gilt nicht das Datum der Kündigung, sondern der Zustellungstag beim Empfänger. In einem außerordentlichen Kündigungsschreiben muss kein Kündigungsgrund mitgeteilt werden. Auf Verlangen des Gekündigten muss der Verfasser der Kündigung den Grund jedoch unverzüglich schriftlich mitteilen.

Wirksamkeit der Kündigung prüfen

Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, sollten unverzüglich deren Wirksamkeit prüfen. Ein Fachanwalt, z.B. für Arbeitsrecht in Berlin, kann dabei helfen. Besteht ein Betriebsrat im Unternehmen, muss er ordnungsgemäß angehört werden, bevor der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht. Anderenfalls ist die Kündigung unwirksam. In einigen Unternehmen bestehen spezielle Vereinbarungen, nach denen die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich ist, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten, wenn im Unternehmen mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Nur dann, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, wird sie wirksam. Ausnahmen bestehen, wenn der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund benennen kann, beispielsweise pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers. Die Zustimmung von Behörden oder vom Betriebsrat ist erforderlich, wenn der Arbeitgeber Personen mit besonderem Kündigungsschutz kündigen will, beispielsweise Personen mit Schwerbehinderung, Frauen im Mutterschutz oder während der Schwangerschaft. Ist die Kündigung verhaltensbedingt und wird sie nicht fristlos ausgesprochen, muss der Arbeitnehmer aufgrund seines Verhaltens zuvor abgemahnt worden sein. Nur bei schweren Verfehlungen kann auf eine Abmahnung verzichtet werden. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft die Kündigung auf ihre Rechtswirksamkeit und kann gegen die Kündigung klagen. Die Klage erfolgt auf den Erhalt des Arbeitsverhältnisses oder auf eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Kündigung durch den Arbeitnehmer

Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn ihnen selbst eine Kündigung durch den Arbeitnehmer droht, sie sich beruflich verändern wollen oder aufgrund der Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation oder des Verhältnisses zu Vorgesetzten oder Mitarbeitern nicht zufrieden sind. Eine Beratung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Fallstricke bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer vermeiden. Kündigt der Arbeitnehmer, kann der Arbeitgeber darauf verärgert reagieren und beispielsweise ein Arbeitszeugnis ausstellen, mit dem der Arbeitnehmer nicht zufrieden ist. Das kann der Arbeitnehmer vermeiden, indem er sich ein Zwischenzeugnis ausstellen lässt, bevor er die Kündigung einreicht. Damit die Kündigung durch den Arbeitnehmer wirksam wird, muss er die Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats beachten.

Pflichten von Arbeitnehmern bei Kündigung durch den Arbeitgeber

Erfolgt die Kündigung durch den Arbeitgeber fristgemäß, besteht das Arbeitsverhältnis bis zum festgelegten Zeitpunkt weiter. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, in dieser Zeit weiterhin zu arbeiten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für diese Zeit Lohn oder Gehalt weiter zu zahlen.

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